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Wie werden Gewinne mit Kryptowährungen versteuert?

Wie werden Gewinne mit Kryptowährungen versteuert? Foto: ©Oksana / stock adobe

Wir leben in modernen Zeiten – alles ist (oder wird) digital, längst auch das Geld! Und nicht nur das: Mit der zunehmenden Digitalisierung ist ein neues Zahlungsmittel hinzugekommen – bekannt unter dem Sammelbegriff „Kryptowährungen“. Die bekannteste dieser Kyptowährungen ist zweifellos der Bitcoin.

Und selbstverständlich können auch mit diesen digitalen Währungen Gewinne erzielt werden, sofern man sie handelt. Doch wie verhält es sich in einem solchen Fall mit der Besteuerung? Die wichtigsten Informationen zu diesem Thema haben wir hier zusammengefasst.

Was sind Kryptowährungen?

Als Kryptowährungen bezeichnet man digitale Währungen, die es Menschen ermöglicht, über ein Online-System direkt zu bezahlen. Kryptowährungen haben keinen gesetzlich festgelegten oder materiellen Wert – sie sind das wert, was Menschen bereit sind, auf dem Markt für sie zu zahlen. Dies steht im Gegensatz zu den bekannten nationalen Währungen, die zumindest einen Teil ihres Wertes dadurch erhalten, dass sie als gesetzliche Zahlungsmittel vorgeschrieben sind. Es gibt eine Reihe von Kryptowährungen – die bekanntesten davon sind Bitcoin und Ethereum.

Die Aktivität auf den Kryptowährungsmärkten hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Die Faszination für diese Währungen ist aber oft nur spekulativer Natur, der Kauf erfolgt also überwiegend zur Erzielung von Gewinnen. Als neues und einzigartiges Zahlungssystem werden sie immer noch recht selten eingesetzt.

In diesem Zusammenhang gibt es auch ein hohes Maß an Volatilität (=Wertschwankung)  bei den Preisen (=Kursen) vieler Kryptowährungen. Beispielsweise stieg der Preis des Bitcoins von etwa 30.000 US-Dollar Mitte 2021 auf über 100.000 US-Dollar in diesem Jahr, um dann wieder einen deutlichen Kurs-Rücksetzer zu machen. Konkurrierende Kryptowährungen wie Ethereum haben eine ähnliche Volatilität erlebt.

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Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen

Wie bei allen Kapitalanlagen interessiert sich das Finanzamt auch beim Handel mit Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen für die daraus erzielten Gewinne. Kryptowährungen gelten in Deutschland grundsätzlich als private Wirtschaftsgüter. Das bedeutet: Sobald mit Coins gehandelt und dabei Gewinne erzielt werden, wird dies steuerlich wie ein privates Veräußerungsgeschäft behandelt – ganz ähnlich wie beim Kauf und Verkauf (mit Gewinn) von Gold, Antiquitäten oder Kunstwerken.

Entscheidend für die Besteuerung sind die Höhe des Gewinns und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf. Liegt letzterer unter zwölf Monaten, sind die Gewinne steuerpflichtig – es sei denn, der Gewinn liegt unter 1.000 Euro (ab Steuerjahr 2024). Wird die Kryptowährung dagegen länger als ein Jahr gehalten, bleibt der Gewinn generell steuerfrei – also auch, falls er mindestens 1.000 Euro oder mehr beträgt.

Wichtig zu wissen: Wurden die Coins zwischenzeitlich getauscht, zum Beispiel von Bitcoin in Ethereum, beginnt die Jahresfrist wieder von vorne! Viele Spekulanten wissen das nicht und erleben später deshalb eine böse Überraschung mit dem Finanzamt.

Wie hoch fällt die Steuer aus?

Werden die Coins also innerhalb der Zwölf-Monats-Frist veräußert, fällt hierfür die sogenannte Spekulationssteuer an. Der Gewinn muss dann in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. In der Spitze werden dann knapp 50 % Steuern (inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) fällig.

Wer regelmäßig handelt oder über größere Beträge verfügt, sollte unbedingt jede Transaktion dokumentieren. Ohne saubere Aufzeichnungen ist eine Nachverfolgung kaum möglich – das Finanzamt schätzt dann im Zweifel zum persönlichen Nachteil. Aufgezeichnet werden sollten Anschaffungszeitpunkt, Kaufpreis, Verkaufsdatum und der erzielte Gewinn.

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Mining, Staking & Lending

Anders als beim reinen Handel mit Kryptowährungen sieht die steuerliche Behandlung beim Mining, Staking und Lending komplexer aus:

  • Beim Mining zählen die Einnahmen in der Regel zu den sonstigen Einkünften oder – falls gewerblich erzielt – zu den gewerblichen Einkünften.
  • Beim Staking bewertet das Finanzamt die Erträge grundsätzlich ebenfalls als Einkünfte aus Leistungen. Wer die gestakten Coins nach der Auszahlung noch mindestens ein Jahr hält, bleibt beim späteren Verkauf steuerfrei. Verkauft man jedoch vorher, werden die Erträge steuerpflichtig.
  • Beim Lending sind die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzuordnen. Anders als bei klassischen Zinsen greift hier jedoch nicht automatisch der Sparerpauschbetrag – die Finanzämter bewerten Lending unterschiedlich. Im Zweifel sollte man mit der steuerlichen Erfassung nach dem persönlichen Steuersatz rechnen.

NFTs & Airdrops

Bei NFTs gilt das gleiche Prinzip wie beim Handel mit Kryptowährungen: Die Haltedauer (mehr oder weniger als ein Jahr) entscheidet über die Steuerpflicht.

Bei Airdrops sieht es komplizierter aus. Ausschlaggebend ist hier, aus welchem Grund man den Airdrop erhalten hat. Wurde etwas dafür getan (z. B. die Anmeldung bei einer Plattform), bewerten viele Finanzämter den Airdrop als „Leistung gegen Entgelt“. Dann fällt die Steuer auf den Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses an. Kommt er dagegen ohne Vorleistung zustande, kann die Steuerpflicht unter Umständen entfallen. Die Finanzämter prüfen hier jedoch sehr genau.

Steuererklärung – Wo muss ich die Gewinne angeben?

Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen müssen in der Steuererklärung in der Anlage SO für „Sonstige Einkünfte“ angegeben werden, und zwar unter „Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften“.

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Achtung bei Gewinnen aus Casinospielen in Onlinecasinos, die Kryptos als Ein- und Auszahlungen akzeptieren (zu finden etwa in „Der große Krypto Casino Testbericht“): Hier sind die Spielgewinne zwar grundsätzlich steuerfrei, wird die Kryptowährung allerdings innerhalb eines Jahres in Euro umgetauscht, sind sie als privates Veräußerungsgeschäft sehr wohl steuerpflichtig!

Einkünfte aus Mining, Staking oder Lending gehören in der Regel nicht in die Anlage SO, sondern in die Anlage S (für „Selbstständige Arbeit“), die Anlage G (für „Gewerbliche Einkünfte“) oder im Fall von Lending in die Anlage KAP (für „Kapitalerträge“). Welche Anlage jeweils zutrifft, hängt also von der Art und dem Umfang der Tätigkeit ab. Wer z. B. professionell Mining betreibt und damit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, muss diese als gewerbliche Tätigkeit angeben.

Fazit

Bei Gewinnen aus Kryptowährungen schauen viele Finanzämter genau hin. Wer Coins handelt, mit NFTs spekuliert, Mining betreibt oder Airdrops kassiert, sollte daher die steuerlichen Grundlagen, die wir hier vorgestellt haben, kennen. Aber: Dieses „Kennen“ allein ersetzt in der Regel nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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Verfasst von Hajo Simons